In 20 Städten Nordrhein-Westfalens gilt spätestens ab dem 1. Juli nächsten Jahres in den Umweltzonen die „Stufe 3“. Konkret heißt dies, dass nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Plakette in das Stadtgebiet einfahren dürfen. Im Einzelnen tritt die neue Regelung in den Städten
- Bonn,
- Köln,
- Hagen,
- Langenfeld,
- Remscheid,
- Neuss
- sowie dem kompletten Ruhrgebiet mit den Orten Dortmund, Bochum, Herten, Gladbeck, Bottrop, Essen, Oberhausen, Gelsenkirchen, Castrop-Rauxel, Recklinghausen, Duisburg, Herne, Mühlheim
zum 1. Juli in Kraft. In Mönchengladbach sind die gelben und roten Plaketten in der Umweltzone gar schon ab dem 1. Januar verboten. Wer mit dem falschen oder gar keinem Aufkleber erwischt wird, muss ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro zahlen. Die Strafe ist übrigens auch fällig, sollte das Auto nur geparkt sein. Ferner muss das eingetragene Kennzeichen auf der Plakette mit dem Nummernschild übereinstimmen.
Umweltzonen gibt es in Deutschland seit 2008. Damals entstanden die ersten in Köln und Hannover. Bis heute zogen weitere 45 Städte und Regionen in elf Bundesländern nach. Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland und Brandenburg verfügen dagegen über keinerlei derartiger Zonen. Seit der Einführung der Umweltzonen erfolgte regelmäßig eine Verschärfung der geltenden Regelungen. Klagen gegen die Umweltzonen wurden bisher stets abgewiesen. So entschied zum Beispiel am 26. Juni 2013 das Oberlandesgericht Hamm mit dem Beschluss zum Aktenzeichen 1 RBs 85/13, dass die Umweltzonenregelung nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 des Grundgesetzes verstößt. Geklagt hatte eine Frau, die beim Befahren einer ausgewiesenen Umweltzone ertappt wurde, ohne über die notwendige Plakette zu verfügen. Als sie zur Zahlung des fälligen Bußgeldes aufgefordert wurde, reichte sie eine Klage ein. Aufgrund zahlreicher Ausnahmetatbestände sehe sie die Regelungen zur Umweltplakette als einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 des Grundgesetzes an. Motorbetriebene Zweiräder und Oldtimer seien beispielsweise in den Umweltzonen geduldet, obgleich ihre Motoren nicht den geltenden Vorschriften entsprechen würden. Die Frau fühlte sich also diskriminiert und ist sicher nicht die Einzige, der es so geht. Die Richter vom Oberlandesgericht in Hamm schienen die gleiche Ansicht zu vertreten, wiesen aber die Klage trotzdem als unbegründet ab, da ein Verstoß gegen das Grundgesetz nur bei einer willkürlichen Maßnahme gegeben sei. Bei den Einrichtungen handelt es sich keinesfalls um eine solche Maßnahme. Die Unterscheidung zwischen Fahrzeugen mit und ohne die entsprechenden Aufkleber macht nämlich Sinn: Sie tragen zur Verbesserung der Luftqualität bei. Das ist ein geeigneter Grund, um eine Differenzierung von Fahrzeugen vorzunehmen, urteilte das Gericht. Das Argument mit den Oldtimern und motorbetriebenen Zweirädern fegten die Richter nicht vom Tisch und stellten es in Zweifel, weil es aber eher eine Ausnahme sei, dass solche Fahrzeuge in den Umweltzonen anzutreffen sind, wird der Zweck der Regelung dadurch nicht in Frage gestellt.
Am 23. September 2013 setzte das gleiche Gericht noch einen drauf und erließ einen Beschluss, dass selbst das Parken in einer Umweltzone ohne eine gültige Plakette ein Bußgeld nach sich ziehen darf. Somit dürfte es kein Entrinnen vor den Bestimmungen in den Umweltzonen geben. Lediglich das Fernhalten beim Fehlen der geforderten Voraussetzungen ist die einzige Möglichkeit, nicht bestraft zu werden.
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