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Aufkleber auf Autonummernschildern sind nicht erlaubt

Auf Autos sind Aufkleber überaus beliebt, doch auf den Nummernschildern haben sie nichts zu suchen. Es drohen empfindliche Strafen.

304391_web_R_K_by_Klaus-Uwe Gerhardt_pixelio.de (2)Es gibt wohl kaum etwas Beliebteres zum Bekleben als Autos. Mit Aufklebern werden Botschaften überbracht. Das Auto ist ideal dafür, denn es kommt immerhin an die verschiedensten Orte. Manchen geht die Liebe zum Bekleben inzwischen soweit, dass sie auch mit dem Gedanken spielen, die Nummernschilder zu verzieren. Zwischen den Buchstaben und Zahlen sind immerhin noch genug freie Flächen, wo zumindest ein kleiner Aufkleber Platz finden könnte.

Doch davor warnt der TÜV Nord. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verbietet nämlich ein Bekleben der Nummernschilder. Selbst ein noch so kleiner Sticker hat auf den Kennzeichen nichts verloren. Im § 10 der FZV steht, dass dort nichts außer die Landeskennung in Form des Großbuchstabens „D“ angebracht werden darf. Alles, was Verwechslungen damit nach sich ziehen oder die Wirkung beeinträchtigen könnte, ist fehl am Platze.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sieht in dem Anbringen von Aufklebern sogar einen Kennzeichenmissbrauch, der mit empfindlichen Strafen einhergeht. Nachzulesen ist das im § 22, Absatz 3, in Satz 1 und 3. Hier steht geschrieben:

„Wer in rechtswidriger Absicht

1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Zwar geht der TÜV Nord nicht davon aus, dass ein Aufkleber auf dem Nummernschild eine Gefängnisstrafe nach sich zieht, auch ein Fahrverbot oder Punkte in Flensburg sind unwahrscheinlich, aber mit einem Bußgeld ist zu rechnen. Außerdem dürfte es darauf ankommen, ob der auf diese Art Ertappte schon einmal mit der Straßenverkehrsordnung in Konflikt geraten ist. Dann könnte eventuell ein höheres Strafmaß in Betracht kommen. Auf der sicheren Seite ist auf alle Fälle derjenige, der beim Bekleben seines Autos mit Aufklebern die Kennzeichen außen vorlässt.

Bei den Scheiben ist gleichfalls Vorsicht geboten. Das Bekleben der Frontscheibe ist grundsätzlich verboten. An den Seitenscheiben und der Heckscheibe darf die Sicht nicht beeinträchtigt werden. Zudem müssen die Einfassungen der Scheiben freibleiben.

Ob ein Aufkleber auf der Scheibe aufgebracht werden darf, entscheidet hauptsächlich die Größe desselben. Nimmt der Aufkleber mehr als ein Viertel der Scheibenfläche in Anspruch, ist eine Genehmigung vom TÜV erforderlich. Diese sogenannte Bauartgenehmigung ist stets im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Ist das nicht möglich, wird ein Bußgeld von 10 Euro fällig. Wer mit eingeschränkter Sicht fährt (das trifft nicht nur auf Sichteinschränkungen durch Aufkleber zu), muss gleichfalls 10 Euro löhnen. Ist gar die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, werden 90 Euro erhoben und es gibt einen Punkt in Flensburg.

In der Gegenwart werden Scheibenaufkleber beziehungsweise für Scheiben vorgesehene Buchstaben und Zahlen ohne Hintergrund hergestellt. Das heißt, sie sind durchsichtig und der Fahrer kann durch sie hindurchschauen. So wird gewährleistet, dass keine Beeinträchtigung der Sicht erfolgt. Am sichersten ist es, Tönungen oder Aufkleber für Scheiben von einem Fachmann anfertigen zu lassen. Jener wird in der Regel die geltenden rechtlichen Bestimmungen beachten.

Bildquelle: © Klaus-Uwe Gerhardt/ Pixelio.de