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Einwurf von Werbung trotz Aufkleber nicht grundsätzlich verboten

Jeder kennt es: die Werbung, die zweimal wöchentlich oder sogar noch öfters den Briefkasten belagern. Auch die Anzeigenblätter, die kostenlos verteilt werden, sind nicht für jedermann eine Freude. Mit dem Aufkleber „Keine Werbung einwerfen“ versuchen sich zahlreiche dem Einwurf zu entziehen.

498768_web_R_K_B_by_Rainer Sturm_pixelio.de (2)Die Werbung füllt den Briefkasten zweimal die Woche. Gleiches gilt auch für die kostenlosen Stadtanzeiger, die von fleißigen Verteilern für einen sehr niedrigen Lohn verteilt werden. Bei Wind und Wetter muss der Zusteller seine Arbeit machen. Kommen Beschwerden von den Kunden, dann kann sich das negativ auf den Lohn auswirken. Ärgerlich ist es für den Zusteller dann schon, wenn er ständig die Aufkleber „Keine Werbung“ oder „keine kostenlose Zeitung“ lesen muss, denn dann wird er seine Anzeigenblätter nicht los.

Andersrum aber ist es für solche Haushalte ärgerlich, die keine Zeitung oder Werbung haben möchten, und diese trotz des Aufklebers erhalten. Schließlich denkt man sich doch, dass mit dem Kleber „keine Werbung einwerfen“ alles gesagt ist. Aber das stimmt nicht ganz. Steht auf dem Aufkleber nur, dass keine Werbung erwünscht ist, dann darf diese auch nicht eingeworfen werden. Hat aber das Anzeigenblatt einen Teil, der redaktionell ist, dann ist das Einwerfen durch den Zusteller erlaubt. In solchen Fällen handelt es sich nämlich nicht ausschließlich um Werbung.

Aber man kann sich auch vor der kostenlosen Zeitung mit Werbung schützen, wenn dem Aufkleber ein Zusatz beigefügt wird. Das bedeutet, dass solche Haushalte, die weder die Prospekte noch die kostenlose Zeitung wünschen, dieses gesondert mit einem Hinweis am Briefkasten darstellen müssen. Eine weitere Möglichkeit wäre es auch, die Redaktion direkt zu informieren. Hierzu gibt es sogar ein Urteil vom Bundesgerichtshof. Mit dem Urteil (Az.: I ZR 158/11) sagt der BGH, dass Briefkastenwerbung

„… dem Interesse der Verbraucher dient, über das Leistungsangebot des werbenden Unternehmens einen Überblick zu erhalten. Schon deshalb kann nicht von vornherein angenommen werden, der Umworbene lehne diese Art der Werbung ab. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Empfänger ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er derartiges Werbematerial nicht zu erhalten wünscht. Eine solche Willensäußerung verlangt grundsätzlich Beachtung durch den Werbenden. Das folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen, das sich gegenüber dem Interesse des Unternehmens an der Werbung durchsetzt. Dem Empfänger steht einmal als Haus- oder Wohnungseigentümer bzw. -besitzer aus §§ 1004, 903, 862 BGB das Recht zu, sich gegen eine Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen.“

Wer trotz eines Aufklebers Werbung einer Firma in Form eines Handzettels oder einer Wurfsendung bekommt, der darf diese verklagen. Wichtig ist hier aber, dass der Vermerk „Keine Werbung einwerfen“ an der Haustür oder dem Briefkasten für den Zusteller gut sichtbar aufgeklebt ist.

Anders sieht es aus, denn die Werbung persönlich adressiert ist. Dann ist die Post oder der Zusteller verpflichtet, die Werbung auszuliefern. Hier kann auch der Aufkleber nicht helfen. In solchen Fällen muss der Empfänger sich direkt an die Firma wenden und hier deutlich machen, dass eine solche personalisierte Werbung nicht erwünscht ist. Am besten ist dies schriftlich zu erledigen, sodass man für die späteren Fälle und das Vorhaben einer Klage auch nachweisen kann, dass diese als unerwünscht deklariert wurde.

Bildquelle: © rainersturm / Pixelio.de