Stein des Anstoßes war ein Aufkleber mit der Aufschrift „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“. Ein Aufkleber also, der auf Tausenden von deutschen Briefkästen zu sehen ist. Aber neben der Aufschrift befand sich das Logo des Anzeigeblattes, welches die kostenlosen Aufkleber verteilt hatte. Damit sah es das Oberlandesgericht in Koblenz als erwiesen an, dass man gezielt Einfluss auf den Verbraucher nehmen wollte, indem man den Einwurf der Werbung von Konkurrenzunternehmen unterbindet und gleichzeitig durch das Logo die Zustellung des eigenen Produkts – ein regionales Anzeigeblatt – gewährleistete. Obwohl der Kunde eine freie Entscheidung über das Aufbringen des Aufklebers treffen konnte, handelt es sich bei dieser Vorgehensweise nach Ansicht des Gerichts um unlautere Werbung. Es untersagte daraufhin dem betroffenen Unternehmen für die Zukunft gleichgeartete Werbeanzeigen.
Geklagt hatten Herausgeber anderer kostenloser Anzeigeblätter der Region. Die Beklagte hatte im Mai vorigen Jahres in ihrem Blatt eine Anzeige in eigener Sache geschaltet. Es wurden kostenlose Aufkleber für Kundenbriefkästen in der oben bereits vorgestellten Aufmachung angeboten. Das Ziel der Aktion war für die Kläger offensichtlich: Man wollte die Mitbewerber aus den Briefkästen verbannen und nur das eigene Blatt darin wissen. Um das zu verhindern, beantragten die Kläger gegen den vermeintlichen Konkurrenten beim Landgericht Mainz den Erlass einer einstweiligen Verfügung, damit eine solche Werbung unterbunden werde. Der Antrag wurde allerdings abgelehnt. Das Landgericht Mainz sah durch die Werbung keine gezielte Behinderung der Konkurrenten. Immerhin stand es dem Verbraucher frei, ob er den Aufkleber am Briefkasten anbringt oder nicht. Zudem sei lediglich eine optische Betonung des Produkts der Beklagten gegeben. Die Ansicht teilten die Kläger nicht und gingen gegen die Entscheidung in Berufung.
Mit Erfolg wie das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz nun zeigt. Hier wertete man den Sachverhalt nämlich völlig anders. Die Kombination der Formulierung und des Logos des Anzeigenblattes richte sich eindeutig gegen die Mitbewerber und ziele auf deren Verdrängung ab. Die gleichen Chancen am Markt für kostenlose Anzeigeblätter werden durch die generelle Zustimmung oder allumfassende Ablehnung eines Einwurfs derselben bestimmt. Versucht nun ein Bewerber am Markt mit einem eigentlich ablehnenden Aufkleber den Einwurf aller Anzeigeblätter zu unterbinden, räumt aber durch sein eigenes Logo die Zustimmung für den Empfang des eigenen Blattes ein, verschafft er sich gegenüber den Mitbewerbern einen unrechtmäßigen Vorteil am Markt. Außerdem werden die Konkurrenzprodukte auf unbestimmte Zeit vom Verbraucher ferngehalten. Darin ist die Absicht der Werbeanzeige zu sehen. Eine bewusste Beeinflussung des Verbrauchers fand in dem Moment der Ablehnung der Konkurrenzprodukte statt. Die freie Entscheidung über die Benutzung des Aufklebers eignet sich nicht dazu, den Vorwurf der unlauteren Werbung zu entkräften.
Für den Verbraucher hat ein solches Urteil keine unmittelbaren Folgen. Er macht sich auf alle Fälle nicht strafbar, sollte er einen derartigen Aufkleber an seinem Briefkasten anbringen. Ob einem selbst ein Schaden entsteht, liegt im eigenen Ermessen. Fehlt einem etwas, sollte das eine oder andere kostenlose Anzeigeblatt nicht den Weg in den Briefkasten finden? Kann man dadurch beispielsweise keinen Preisvergleich in den regionalen Supermärkten vornehmen und auf Schnäppchenjagd gehen? Das sind Fragen, die jeder Einzelne persönlich für sich beantworten muss, falls sich ein solcher Aufkleber am Briefkasten befindet.
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