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Neue EU-Verordnung erfordert die komplette Umgestaltung von Etiketten

305776_web_R_K_by_michael hirschka_pixelio.deDie Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) wurde nach langem Ringen am 6. Juli 2011 vom Europäischen Parlament verabschiedet. Im Dezember 2014 tritt sie in Kraft. Sie stellt sicher, dass alle Verbraucher europaweit die gleichen Informationen erhalten und zudem umfangreicher informiert werden. Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung verlieren die deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die europäische Etikettierungs-Richtlinie ihre Gültigkeit. Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) beschäftigt sich seit Langem mit der Kennzeichnung von Lebensmitteln. Er hat die neuen Regelungen bereits ausführlicher betrachtet. Im Folgenden wird die neue Verordnung in eine für die Verbraucher verständliche Fassung gebracht.

In Zukunft ist auf jedem Etikett eine Nährwerttabelle zu finden. Ferner dürfen weitergehende Angaben zu den Nährwerten wie etwa Richtwerte für die Tageszufuhr – in der Fachsprache Guideline Daily Amount, kurz GDA genannt – gemacht werden. Für die Kennzeichnung von Allergenen gelten mit der neuen Verordnung strengere Regeln. In der Zutatenliste müssen sie künftig zum Beispiel durch eine andere Schriftfarbe oder Fettdruck deutlich hervorgehoben werden. Die Informationspflicht zu enthaltenen Allergenen wird auf unverpackte Lebensmittel ausgedehnt. Die Herkunftskennzeichnung für Frischfleisch wurde ebenfalls neu geregelt und erweitert. Bis dato waren Angaben zur Herkunft nur bei Rindfleisch Pflicht. Mit der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung unterliegen nun gleichfalls Schwein, Ziege, Geflügel und Lamm der Herkunftskennzeichnung.

Auch dem Etikettenschwindel wird ein Riegel vorgeschoben. Lebensmittelimitate – das sind Lebensmittel, in denen ein sonst üblicher Bestandteil durch einen anderen ersetzt wurde – sollen für den Verbraucher leichter erkennbar werden. Zum einen muss neben dem Namen des Erzeugnisses darauf hingewiesen werden, zum anderen müssen aus mehreren Stücken zusammengesetzte Fleisch- oder Fischprodukte eindeutig gekennzeichnet werden, damit sofort erkennbar ist, dass es sich bei dem Produkt um kein natürlich gewachsenes Stück handelt. Zu guter Letzt wurden einheitliche Schriftgrößen für die gesetzlich vorgegebenen Angaben festgelegt. Der Aufdruck muss sich an einer gut sichtbaren Stelle befinden und mindestens eine Schriftgröße von 1,2 mm besitzen. Für Verpackungen mit Oberflächen weniger als 80 Quadratzentimeter ist eine Mindestschriftgröße von 0,9 mm erforderlich.

Da die Umstellung auf die neue Verordnung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, wird den Unternehmen eine Übergangsfrist von drei bis fünf Jahren gewährt. Die Neugestaltung der Etiketten stellt sich dabei als besonders zeit- und geldintensives Unterfangen dar. Vor allem Exportländer wie etwa Österreich mit einer Exportquote von 60 Prozent dürfen für die neuen Etiketten tief in die Tasche greifen. Man rechnet mit Kosten im zweistelligen Millionenbereich. Die Etiketten müssen neu entworfen, der Text angepasst und im schlimmsten Falle sogar alte Etiketten vernichtet werden. Daraus ergibt sich ein immens hoher Kosten- und Zeitaufwand, der hauptsächlich kleineren Unternehmen einiges abverlangt.

Aber nicht nur das: Der Platz auf den neuen Etiketten wird durch die Vorgabe der Mindestschriftgrößen denkbar knapp. Bei Exportartikeln werden die Angaben in mehreren Sprachen aufgebracht. Das ist durch verschiedene Richtlinien geregelt, die auch weiterhin ihre Gültigkeit haben werden. Somit stehen sich Export und Lebensmittelinformations-Verordnung ein wenig im Weg. Die Praxis wird zeigen, wie sich beides unter einen Hut bringen lässt. Die Unternehmer hoffen dabei nur, dass es nicht bald wieder zu einer Änderung kommen wird. Als Lösung für die Etikettenangelegenheit bietet sich eventuell für jede Sprache ein Eigenes an. Soweit möchten es die Exportunternehmen allerdings aus Kosten- und Zeitgründen nicht unbedingt kommen lassen.

Bildquelle: © Michael Hirschka / Pixelio.de

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Schluss mit Unklarheiten bei Etiketten auf Babynahrung

Harte Zeiten kommen nach Willen der EU auf die Hersteller von Babynahrung und Nahrung für Menschen mit Gesundheitsproblemen wie etwa Allergiker zu. In erster Lesung wurde vor zwei Wochen eine Verordnung im Europäischen Parlament verabschiedet, die eine Verschärfung der Auszeichnungen auf den oben genannten Lebensmitteln vorsieht. Die Angaben auf den Etiketten sollen zukünftig „genau, klar und leicht verständlich“ sein.

Das verhielt sich in der Vergangenheit leider anders und manch junger Mutter stand die pure Verzweiflung ins Gesicht geschrieben angesichts des großen Angebots an Babygläschen, die aber auf den Etiketten wenig Aussagekraft über ihren Inhalt bereithielten. Was bedeutet nun wieder das Sternchen hinter den Zutaten? Wie hoch ist der Gehalt an Zucker? Gerade letzterer kommt oft zu kurz. Das liegt daran, dass zwar auf Kristallzucker verzichtet wird, allerdings werden dafür reifere Früchte mit einem höheren Fruchtzuckergehalt zur Herstellung verwendet. Inzwischen weiß man aber, dass es kaum Unterschiede zwischen beiden Zuckerarten gibt. Manchmal wird sogar extra Fructose zugesetzt, der Zuckergehalt also noch einmal erhöht. Der Hinweis „Ohne Zusatz von Zucker“ wird häufig mit dem Hinweis ergänzt „Zutaten enthalten von Natur aus Zucker“. Wie hoch der Zuckergehalt letztendlich ist, bleibt aber im Dunkeln, zumal einige Früchte mehr, andere weniger Fruchtzucker enthalten. Dem Verbraucher wird somit nur die Information zur Verfügung gestellt, dass auf die weitere Zugabe von Zucker verzichtet wurde, der Gehalt an Zucker muss deshalb allerdings nicht zwangsläufig niedrig sein. Hier sieht die EU Handlungsbedarf.

Auch die Angaben für Allergiker fallen in der Regel auf den Lebensmitteletiketten recht dürftig aus. Durch knappe Hinweise in Form von beispielsweise „Kann Spuren von Nüssen enthalten“ wird der Betroffene zur Vorsicht gemahnt, nähere Informationen gibt es aber nicht. Die Grenzen zwischen für Allergiker geeignet und nicht geeignet fließen ineinander. Eine klare Trennung wird nicht erreicht. Entweder ist man also bereit, das Risiko einzugehen oder man lässt lieber gleich die Finger davon, um keine Gefahr für die Gesundheit heraufzubeschwören.

Prekär ist die Situation weiterhin bei Milchpulver. „Idealisierende“ Werbung soll gemäß der EU-Regelung untersagt werden. Dazu zählen beispielsweise Babyfotos. Die Vorteile des Stillens für Säuglinge sind inzwischen umfangreich wissenschaftlich belegt, ein Milchpulver kann Muttermilch in keinem Falle das Wasser reichen. Des weiteren müssen die Aussagen auf den Verpackungen verständlicher und klarer werden. Steht etwa auf der Vorderseite in größerer Schrift „Zur alleinigen Ernährung mit der Flasche“ und auf der Rückseite oder in kleinerer Schrift vorne weiter unten „auch zum Zufüttern“ könnte das zu Irritationen führen. Darf man diese Milch jetzt nur verwenden, wenn man sein Kind ausschließlich mit der Flasche ernährt oder kann man sie auch zum Zufüttern beim Stillen nutzen?

Viel Text auf den Etiketten ist zudem nicht gleichzusetzen mit einem hohen Informationsgehalt. Er kann auch wissentlich zur Verwirrung des Verbrauchers eingesetzt werden. Das ist eine durchaus gängige Praxis. Man spricht dann von einer sogenannten Blendung. Damit das Produkt in ein positives Licht gestellt wird, erfolgt die Vermischung von Inhaltsangaben und Werbung. Dies ist zwar bei den strengen Vorgaben für die Etikettierung von Babynahrung schwieriger, aber ganz unmöglich ist es nicht. Auch darum wird eine Änderung der Etiketten angestrebt. Zur Minimierung von Gesundheitsgefahren strebt man eine vollständige Aufklärung des Verbrauchers an.

Bildquelle: © Sebastian Karkus/ Pixelio.de