Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) wurde nach langem Ringen am 6. Juli 2011 vom Europäischen Parlament verabschiedet. Im Dezember 2014 tritt sie in Kraft. Sie stellt sicher, dass alle Verbraucher europaweit die gleichen Informationen erhalten und zudem umfangreicher informiert werden. Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung verlieren die deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die europäische Etikettierungs-Richtlinie ihre Gültigkeit. Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) beschäftigt sich seit Langem mit der Kennzeichnung von Lebensmitteln. Er hat die neuen Regelungen bereits ausführlicher betrachtet. Im Folgenden wird die neue Verordnung in eine für die Verbraucher verständliche Fassung gebracht.
In Zukunft ist auf jedem Etikett eine Nährwerttabelle zu finden. Ferner dürfen weitergehende Angaben zu den Nährwerten wie etwa Richtwerte für die Tageszufuhr – in der Fachsprache Guideline Daily Amount, kurz GDA genannt – gemacht werden. Für die Kennzeichnung von Allergenen gelten mit der neuen Verordnung strengere Regeln. In der Zutatenliste müssen sie künftig zum Beispiel durch eine andere Schriftfarbe oder Fettdruck deutlich hervorgehoben werden. Die Informationspflicht zu enthaltenen Allergenen wird auf unverpackte Lebensmittel ausgedehnt. Die Herkunftskennzeichnung für Frischfleisch wurde ebenfalls neu geregelt und erweitert. Bis dato waren Angaben zur Herkunft nur bei Rindfleisch Pflicht. Mit der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung unterliegen nun gleichfalls Schwein, Ziege, Geflügel und Lamm der Herkunftskennzeichnung.
Auch dem Etikettenschwindel wird ein Riegel vorgeschoben. Lebensmittelimitate – das sind Lebensmittel, in denen ein sonst üblicher Bestandteil durch einen anderen ersetzt wurde – sollen für den Verbraucher leichter erkennbar werden. Zum einen muss neben dem Namen des Erzeugnisses darauf hingewiesen werden, zum anderen müssen aus mehreren Stücken zusammengesetzte Fleisch- oder Fischprodukte eindeutig gekennzeichnet werden, damit sofort erkennbar ist, dass es sich bei dem Produkt um kein natürlich gewachsenes Stück handelt. Zu guter Letzt wurden einheitliche Schriftgrößen für die gesetzlich vorgegebenen Angaben festgelegt. Der Aufdruck muss sich an einer gut sichtbaren Stelle befinden und mindestens eine Schriftgröße von 1,2 mm besitzen. Für Verpackungen mit Oberflächen weniger als 80 Quadratzentimeter ist eine Mindestschriftgröße von 0,9 mm erforderlich.
Da die Umstellung auf die neue Verordnung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, wird den Unternehmen eine Übergangsfrist von drei bis fünf Jahren gewährt. Die Neugestaltung der Etiketten stellt sich dabei als besonders zeit- und geldintensives Unterfangen dar. Vor allem Exportländer wie etwa Österreich mit einer Exportquote von 60 Prozent dürfen für die neuen Etiketten tief in die Tasche greifen. Man rechnet mit Kosten im zweistelligen Millionenbereich. Die Etiketten müssen neu entworfen, der Text angepasst und im schlimmsten Falle sogar alte Etiketten vernichtet werden. Daraus ergibt sich ein immens hoher Kosten- und Zeitaufwand, der hauptsächlich kleineren Unternehmen einiges abverlangt.
Aber nicht nur das: Der Platz auf den neuen Etiketten wird durch die Vorgabe der Mindestschriftgrößen denkbar knapp. Bei Exportartikeln werden die Angaben in mehreren Sprachen aufgebracht. Das ist durch verschiedene Richtlinien geregelt, die auch weiterhin ihre Gültigkeit haben werden. Somit stehen sich Export und Lebensmittelinformations-Verordnung ein wenig im Weg. Die Praxis wird zeigen, wie sich beides unter einen Hut bringen lässt. Die Unternehmer hoffen dabei nur, dass es nicht bald wieder zu einer Änderung kommen wird. Als Lösung für die Etikettenangelegenheit bietet sich eventuell für jede Sprache ein Eigenes an. Soweit möchten es die Exportunternehmen allerdings aus Kosten- und Zeitgründen nicht unbedingt kommen lassen.
Bildquelle: © Michael Hirschka / Pixelio.de