Der 13. Dezember 2014 wurde von vielen Verbrauchern sehnlichst erwartet. Es ist der Tag, an dem die EU-Verordnung zur Lebensmittelkennzeichnung in Kraft getreten ist. Ihr Versprechen: umfangreichere und verständlichere Informationen auf den Etiketten. Bundesernährungsminister Christian Schmidt (CSU) spricht von „einem Meilenstein für mehr Klarheit und Wahrheit“. Ob die Verbraucher das genauso sehen, wird wohl erst die Zukunft zeigen. Die Ansätze sind gut, aber Verbraucherschützer sehen trotz den neuen Regelungen immer noch viel zu viel Raum für Mogeleien.
Vor dem Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung führte das Bundesernährungsministerium eine Umfrage durch. Im Fokus derselben standen die Wünsche der Verbraucher, was diese auf dem Etikett lesen wollen. Am wichtigsten sind den Deutschen demnach die Zutaten, die regionale Herkunft, der Tierschutz und eine Produktion frei von Gentechnik. Weiterhin wird nach der Gesundheitswirkung und den Kalorien geschaut. Bei Produkten, die nicht regelmäßig oder das erste Mal gekauft werden, wird das Etikett sorgfältiger studiert. Bei den Dingen, die dagegen nahezu immer den Weg in den Einkaufskorb finden, wird dafür seltener oder gar nicht mehr darauf geschaut. Gelesen wird in der Regel im Supermarkt, zuhause bleibt das Etikett unbeachtet. Nach Lebensmittelskandalen lassen die Verbraucher zudem besondere Aufmerksamkeit walten und werfen lieber noch einmal einen Blick auf das Etikett.
Pizza wurde mit der Einführung des sogenannten Analogkäses zum Synonym für Etikettenschwindel. Ab sofort muss direkt aus dem Produktnamen ersichtlich sein, dass kein echter Käse auf der Pizza liegt, sondern ein Imitat aus Pflanzenfett. Die Angabe steht nun also auf der Vorderseite der Verpackung in unmittelbarer Nähe des Produktnamens (wenn nicht in diesem enthalten) und in Buchstaben, deren Größe höchstens um ein Viertel geringer als die Buchstabengröße des Namens ausfallen darf. Auch aus Fleisch- oder Fischstücken zusammengefügte Lebensmittel müssen künftig mit einem Hinweis versehen sein, dass sie aus Stücken zusammengesetzt wurden, selbst wenn sie den Anschein erwecken, natürlich so gewachsen zu sein.
Die neue Verordnung enthält ferner eine Vorgabe für eine Mindestgröße bei der verwendeten Schrift. Bei den Pflichtangaben wie dem Mindesthaltbarkeitsdatum und den Zutaten müssen die einzelnen Buchstaben mindestens 1,2 Millimeter groß sein, bei kleineren Verpackungen mindestens noch 0,9 Millimeter. Das sehen Verbraucherschützer als zu klein an und fordern wenigstens zwei Millimeter. Dieses Maß entspricht der Buchstabengröße der meisten Zeitschriften und Zeitungen. Des Weiteren werden Vorgaben für Farben, Kontraste und Schriftarten gewünscht.
Vor allem bei Allergikern soll die neue Verordnung für einen besseren Schutz sorgen. Durch Fettdruck oder Unterstreichen sollen sie die 14 wichtigsten Allergieauslöser besser auf der Zutatenliste erkennen können. So gekennzeichnet werden beispielsweise Nüsse, Sellerie und Soja. Bei unverpackter Ware muss gleichfalls ein Hinweis auf derartige Bestandteile gegeben werden. Restaurants, Bäcker und Metzger dürfen das mündlich tun, auf Wunsch müssen sie allerdings eine schriftliche Dokumentation vorlegen können.
Die Allergikerkennzeichnungspflicht greift nicht bei einem „Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen“. Wer für die Weihnachtsfeier vom Sportverein einen Salat zubereitet oder zum Geburtstag einen selbstgebackenen Kuchen ins Büro mitbringt, braucht keine Kennzeichnung vorzunehmen. Wohltätigkeitsveranstaltungen, Zusammenkünfte auf lokaler Ebene und Märkte unterliegen ebenfalls nicht dem neuen Gesetz. Es sollte aber eine Selbstverständlichkeit sein, sich vorab nach eventuell teilnehmenden Allergikern zu erkundigen.
Sofortige Veränderungen sind mit Inkrafttreten der neuen Verordnung nicht zu erwarten. Die Händler dürfen den Abverkauf alter Verpackungen vornehmen. Einige Hersteller haben aber bereits vor dem Stichtag ihre Etiketten umgestellt.
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