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T-Shirt Druck

Das Bild für ein T-Shirt-Druck

245071_web_R_K_B_by_Stephanie Hofschlaeger_pixelio.de (2)Wer sich bisher nicht als kriminell bezeichnet hat, weil er keine Kaugummis klaut, nicht schwarz mit der Bahn fährt und auch bei grün statt rot über die Ampel geht, der hat sicher nichts gegen Regeln, die aufgestellt werden und hält sich auch daran. Natürlich überlegt man auch hin und wieder, welche Regel mehr Gewicht hat und bei welchem „Verbrechen“ die Strafe geringer ist. Also geht man lieber bei Rot über die Straße, statt ein Handy zu klauen. Das liegt vielleicht auch alles noch im Rahmen und wird, wenn es denn von der Polizei gesehen wird, mit einer Abmahnung oder kleinen Geldstrafe geahndet.

Wer im Internet unterwegs ist, der macht sich über die „Straftaten“, die man hier schnell begehen kann, meist nicht so viele Gedanken. Ein wenig surfen, mal was downloaden oder auch eine Bestellung tätigen, alles kein Problem. Wer sich aber ein Bild von irgendeiner Seite kopiert, der muss schon vorsichtiger sein.

Ein T-Shirt mit einem Bild versehen, um dieses zu verschenken, ist sicher eine tolle Idee. Es geht heutzutage auch ja auch denkbar einfach. Eine Firma ist im Internet schnell gefunden und ein passendes Bild sicher auch. Dieses kopiert, ein wenig bearbeitet und bei der Online-Druckerei hochladen. Fertig. Aber jetzt kommt der Punkt, an dem so manch einer stutzig wird. Mit einem Vermerk ähnlich wie „Um ein Motiv verwenden zu können, müssen Sie die Rechte an diesem Motiv besitzen“, soll man also bestätigen, dass man das Bild auch verwenden darf. Hier geht es um das Urheberrecht und wird das verletzt, dann handelt es sich nicht mehr nur um ein Kavaliersdelikt und hohe Geldstrafen sind hierfür zudem auch noch angesetzt.

Viele Fragen sich, wo denn hier eigentlich das Problem ist, denn schließlich kann das Bild doch jeder im Internet sehen. In zahlreichen Foren ist nachzulesen, dass nur der Urheber das Recht besitzt zu entscheiden, ob sein Werk kopiert, bearbeitet, umgestaltet oder überhaupt verwendet wird.

Bevor man also einfach ein Bild aus dem Netz kopiert und dieses bearbeitet oder ein wenig umgestaltet, um es als ein T-Shirt Druck zu nutzen, dann sollte man sich beim Schöpfer des Bildes erkundigen. Ist dieser nicht mehr am Leben, dann muss man zunächst ermitteln, wer denn eigentlich die Rechte jetzt besitzt.

Oft ist auf Webseiten ein Impressum. Hier werden die Bildrechte eigentlich immer erklärt. Sollte das aber nicht der Fall sein, dann ist es wohl doch sinnvoll, erst einmal nach dem Recht zu fragen, ein Bild zu verwenden und dieses bearbeiten zu dürfen. Zumal muss man das bearbeitete Bild auch erst einmal demjenigen zeigen, dem das Original gehört, um zu erfahren, ob man es in dieser Form verwenden darf.

Möchte man ein bestimmtes Bild auf ein T-Shirt drucken lassen, dann sollte man sich auf eine Webseite begeben, bei welcher die Rechte direkt erklärt sind. So ist man auf der sicheren Seite, dass man hier keine Straftat begeht und eventuell noch zu hohen Geldstrafen verdonnert wird.

Bildquelle: © stephaniehofschlaeger / Pixelio.de

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Leinwand

Aktuelle Entscheidung vom EuGH: Reproduktion auf Leinwand bedarf Zustimmung

justitzEin langer Streit zwischen einer niederländische Verwertungsgesellschaft und einem Unternehmen, das bekannte Kunstwerke in Form von Postern und Leinwandproduktionen anbietet, fand nunmehr durch eine Entscheidung des EuGH (C-419/13) sein vorläufiges Ende. Es galt unter anderem zu klären, ob ein Kunstwerk, das auf einem anderen Trägermedium angeboten wird, immer noch dasselbe Werk ist. Auch stand die Frage im Raum, ob durch die Reproduktion eine Annäherung an das Original ohne Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt ist.

Reproduktionen von Werken berühmter Künstler erfreuen sich großer Beliebtheit. Sie machen Kunst erschwinglich und genau damit warb auch das Reproduktionsunternehmen. Auf der Webseite des Anbieters war von „einer erschwinglichen Alternative zu Originalkunstwerken“ die Rede. Zwar kosten die Leinwandausführungen den Kunden mehr als ein Poster, allerdings haben die Rechteinhaber davon nichts. Sie bekommen trotzdem keinen Cent mehr. Der Verwertungsgesellschaft war das ein Dorn im Auge. Das Unternehmen reichte Klage ein und wollte damit erreichen, dass die Beklagte die Herstellung von Leinwandreproduktionen einstellt. Die Verwertungsgesellschaft gab an, dass eine Zustimmung der Rechteinhaber lediglich für den Posterdruck vorläge, für die Verbreitung auf Leinwand aber eine solche nicht vorhanden sei.

Zu einer Einigung in den Vorinstanzen ist man nicht gekommen. So landete der Rechtsstreit schließlich vor dem EuGH und dieser entschied nun zugunsten der Verwertungsgesellschaft. Hauptsächlicher Grund für die Einschaltung des EuGH war die Tatsache, dass der Hersteller der Reproduktionen auf eine direkte Einholung der Erlaubnis von den Rechteinhabern verzichtete. Die verkauften Poster stammten von Dritten, die offensichtlich die notwendige Zustimmung besaßen. Für diesen „Rechteverfall“ gibt es auch eine juristische Bezeichnung: Erschöpfungsgrundsatz. Jener ist sogar Gegenstand einer EU-Urheberrechtslinie. Nach dieser endet die Verfügungsgewalt des Rechteinhabers in dem Moment, wo er Kopien seines Werkes in Umlauf gebracht hat. Der Rechteinhaber ist dann nicht mehr in der Lage, die Kontrolle über die weitere Verbreitung auszuüben. Sein Verbreitungsrecht ist sozusagen erschöpft, Kopien können beliebig weiter verkauft werden. Bei den Postern stand das auch nicht zur Debatte, bei den Leinwandreproduktionen sah das aber anders aus. Das Posterunternehmen argumentierte, dass die Anzahl der Kopien durch das Aufbringen auf eine Leinwand nicht ansteigen würde. Die Verwertungsgesellschaft hielt dagegen, dass durch das Aufbringen auf ein neues Trägermedium der Charakter des Werks verändert werde. Urheberrechtlich gesehen sei das Vorgehen keine „Verbreitung“, sondern eine „Bearbeitung“. Dafür sei wiederum eine gesonderte Erlaubnis notwendig.

Über den zuletzt aufgeworfenen Sachverhalt traf der EuGH keine klare Entscheidung. Jedoch hatte der Generalanwalt zuvor das Argument in den Raum gestellt, dass mit einer Reproduktion auf Leinwand das Ziel verfolgt werde, nah an das Original heranzukommen. Der EuGH sprach dem Rechteinhaber jedoch weiter die Geltung des Verbreitungsrechts zu. Dafür sei allein die Änderung des Trägermediums ausreichend. Würde eine Änderung dahingehend erfolgen, dass „das Ergebnis stärker dem Original“ ähnelt, sei dies „eine neue Reproduktion des Werks“. Es wird in einer neuen Form in den Verkehr gebracht und da hat der Rechteinhaber ein Wörtchen mitzureden.

Eine endgültige Entscheidung stellt der Rechtsspruch des EuGH nicht dar. Es ist lediglich eine Anregung für das Berufungsgericht, das für das Fällen eines rechtsgültigen Urteils zuständig ist. Der Tenor ist klar: Der EuGH sieht die Verwertungsgesellschaft im Recht. Das endgültige Urteil bleibt dennoch abzuwarten.

Bildquelle: © Thorben Wengert / Pixelio.de