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Falschparker in Berlin wehrt sich mit Aufkleber gegen Strafzettel

290983_web_R_K_by_erysipel_pixelio.de (2)Der Krieg zwischen Falschparkern und Ordnungshütern schwelt seit Jahrzehnten. An Schärfe nimmt er immer weiter zu. Längst sind es die Mitarbeiter der Ordnungsämter gewöhnt, beschimpft und mit obszönen Gesten bedacht zu werden. Sogar Prügel müssen sie stellenweise einstecken. Ein gefährlicher Job! Zur Verteidigung haben manche inzwischen stets Pfefferspray dabei. In Berlin hatte sich jetzt ein Autofahrer eine besonders dreiste Art ausgedacht, sein Fahrzeug vor einem Strafzettel zu bewahren. Da konnten die Ordnungshüter kein Auge mehr zudrücken. Vor einigen Tagen kam die Angelegenheit vor dem Amtsgericht Tiergarten zur Verhandlung. Doch nun erst einmal die Geschichte von Anfang an.

Tatort war die Berliner City West, genauer gesagt eine Parkgebührenzone in Charlottenburg-Wilmersdorf. Wie üblich waren die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unterwegs, um Falschparkern auf die Spur zu kommen. Lange brauchten sie nicht, bis das erste Auto in ihr Visier rückte. Einen Parkschein, der zum Parken auf jenem Platz berechtigte, fanden sie nicht vor. Dafür prangte unübersehbar ein Aufkleber daran mit der nicht gerade höflichen Aufforderung: „F… dich, Zettelpuppe“. Das konnten die Kontrolleure keinesfalls ignorieren.

Nicht nur diese selbst waren darüber erbost, auch Bezirksstadtrat Marc Schulte (SPD), in dessen Zuständigkeit das Ordnungsamt fällt, zeigte sich wenig erfreut. Dies sei kein Kavaliersdelikt. Die Ordnungsamtsmitarbeiter seien häufig Opfer von „verbalen Attacken“. Der Bezirk könne dies nicht tolerieren. So stellte die Behörde Strafanzeige gegen den Autobesitzer. Jene fand ebenfalls bei der Amtsanwaltschaft des Amtsgerichts Tiergarten ihre Zustimmung, sodass es nun zur Verhandlung kam. Das Gericht schloss sich der Meinung von Ordnungsamt und Amtsanwaltschaft an. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro, also insgesamt zur Zahlung von 600 Euro, verurteilt. Das Argument des Autofahrers, es hätte keine Beleidigung einer konkreten Person stattgefunden, fand kein Gehör. Vielmehr musste er sich darüber belehren lassen, dass sein Aufkleber eine „ehrverletzende Äußerung über alle mit der Parkraumüberwachung zuständigen Mitarbeiterinnen des Landes Berlin“ darstelle und daher eine Strafe bedinge.

Derartige Verfahren sind nicht neu. Auf der Webseite eines in der Landeshauptstad ansässigen Anwalts wurde vor einiger Zeit über ein ähnliches Verfahren berichtet, das jedoch offenbar eingestellt wurde. Dieses wurde vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten bearbeitet. Für solche Aufkleber muss man sich nicht einmal selbst einen Kopf machen, sie sind bei diversen Online-Händlern erhältlich. Ob man damit allerdings sein Auto schmücken sollte, ist angesichts der vorgenannten Geschichte fraglich.

Geldstrafen für Beleidigungen von Knöllchenverteilern ereilen übrigens auch Prominente. Diese Erfahrung machte beispielsweise Rapper Bushido Ende des Jahres 2011. Aus einem ursprünglichen Bußgeld in Höhe von 15 Euro wegen Falschparkens wurden satte 19.500 Euro und ein Monat Fahrverbot, weil er die Fassung verlor und dabei die Wörter „Bulle“, „Idiot“ und „Vollidiot“ verwendete. Da nutzte selbst der Promistatus nichts. Oder war es vielleicht einfach nur, weil es sich um einen „Wiederholungstäter“ handelte? Wenn es um Beleidigungen geht, ist Bushido kein unbeschriebenes Blatt. Er musste bereits diverse Geldstrafen zahlen. Im Mai 2009 hatte er bei einer Verkehrskontrolle zwei Polizisten als „Affe“ und „Hampelmann“ bezeichnet. Ein Jahr später wurde er dafür zu einer Geldstrafe von 10.500 Euro verurteilt. Also nichts daraus gelernt! Bleibt zu hoffen, dass sich der Berliner Autofahrer in Zukunft eines Besseren besinnt und anstelle von beleidigenden Aufklebern lieber ein wesentlich billigeres Parkticket ins Auto legt.

Bildquelle: © erysipel / Pixelio.de

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Unlauterer Wettbewerb durch Aufkleber am Briefkasten

Stein des Anstoßes war ein Aufkleber mit der Aufschrift „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“. Ein Aufkleber also, der auf Tausenden von deutschen Briefkästen zu sehen ist. Aber neben der Aufschrift befand sich das Logo des Anzeigeblattes, welches die kostenlosen Aufkleber verteilt hatte. Damit sah es das Oberlandesgericht in Koblenz als erwiesen an, dass man gezielt Einfluss auf den Verbraucher nehmen wollte, indem man den Einwurf der Werbung von Konkurrenzunternehmen unterbindet und gleichzeitig durch das Logo die Zustellung des eigenen Produkts – ein regionales Anzeigeblatt – gewährleistete. Obwohl der Kunde eine freie Entscheidung über das Aufbringen des Aufklebers treffen konnte, handelt es sich bei dieser Vorgehensweise nach Ansicht des Gerichts um unlautere Werbung. Es untersagte daraufhin dem betroffenen Unternehmen für die Zukunft gleichgeartete Werbeanzeigen.

Geklagt hatten Herausgeber anderer kostenloser Anzeigeblätter der Region. Die Beklagte hatte im Mai vorigen Jahres in ihrem Blatt eine Anzeige in eigener Sache geschaltet. Es wurden kostenlose Aufkleber für Kundenbriefkästen in der oben bereits vorgestellten Aufmachung angeboten. Das Ziel der Aktion war für die Kläger offensichtlich: Man wollte die Mitbewerber aus den Briefkästen verbannen und nur das eigene Blatt darin wissen. Um das zu verhindern, beantragten die Kläger gegen den vermeintlichen Konkurrenten beim Landgericht Mainz den Erlass einer einstweiligen Verfügung, damit eine solche Werbung unterbunden werde. Der Antrag wurde allerdings abgelehnt. Das Landgericht Mainz sah durch die Werbung keine gezielte Behinderung der Konkurrenten. Immerhin stand es dem Verbraucher frei, ob er den Aufkleber am Briefkasten anbringt oder nicht. Zudem sei lediglich eine optische Betonung des Produkts der Beklagten gegeben. Die Ansicht teilten die Kläger nicht und gingen gegen die Entscheidung in Berufung.

Mit Erfolg wie das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz nun zeigt. Hier wertete man den Sachverhalt nämlich völlig anders. Die Kombination der Formulierung und des Logos des Anzeigenblattes richte sich eindeutig gegen die Mitbewerber und ziele auf deren Verdrängung ab. Die gleichen Chancen am Markt für kostenlose Anzeigeblätter werden durch die generelle Zustimmung oder allumfassende Ablehnung eines Einwurfs derselben bestimmt. Versucht nun ein Bewerber am Markt mit einem eigentlich ablehnenden Aufkleber den Einwurf aller Anzeigeblätter zu unterbinden, räumt aber durch sein eigenes Logo die Zustimmung für den Empfang des eigenen Blattes ein, verschafft er sich gegenüber den Mitbewerbern einen unrechtmäßigen Vorteil am Markt. Außerdem werden die Konkurrenzprodukte auf unbestimmte Zeit vom Verbraucher ferngehalten. Darin ist die Absicht der Werbeanzeige zu sehen. Eine bewusste Beeinflussung des Verbrauchers fand in dem Moment der Ablehnung der Konkurrenzprodukte statt. Die freie Entscheidung über die Benutzung des Aufklebers eignet sich nicht dazu, den Vorwurf der unlauteren Werbung zu entkräften.

Für den Verbraucher hat ein solches Urteil keine unmittelbaren Folgen. Er macht sich auf alle Fälle nicht strafbar, sollte er einen derartigen Aufkleber an seinem Briefkasten anbringen. Ob einem selbst ein Schaden entsteht, liegt im eigenen Ermessen. Fehlt einem etwas, sollte das eine oder andere kostenlose Anzeigeblatt nicht den Weg in den Briefkasten finden? Kann man dadurch beispielsweise keinen Preisvergleich in den regionalen Supermärkten vornehmen und auf Schnäppchenjagd gehen? Das sind Fragen, die jeder Einzelne persönlich für sich beantworten muss, falls sich ein solcher Aufkleber am Briefkasten befindet.
Bildquelle: © Joujou / Pixelio.de