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Verbraucher fordern Klarheit auf Etiketten von Lebensmitteln

624802_web_R_K_by_siepmannH_pixelio.deEine aktuelle Umfrage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zeigt, dass die Verbraucher mehr Klarheit beim Kauf von Lebensmitteln fordern. So gaben 61 Prozent der Befragten an, dass sie sich bereits auf der Vorderseite der Verpackungen eine Zutatenliste wünschen, und sogar 78 Prozent möchten dort über das Mindesthaltbarkeitsdatum informiert werden. Allgemein sprach sich die Mehrheit für Klarheit über die Herkunft der Produkte auf den Etiketten der Lebensmittel aus und das vordergründig bei tierischen Produkten. Den Wünschen der Verbraucher soll ab Dezember entsprochen werden, und zwar mit neuen Vorgaben, an die alle Lebensmittelhersteller künftig gebunden sind.

Im Rahmen der Umfrage ergab sich außerdem, dass 86 Prozent der Befragten auf dem Etikett ebenfalls Angaben zur Füllmenge finden möchten. 54 Prozent – das ist etwa jeder Zweite – möchte auf der Verpackung lesen können, wo genau das Produkt herkommt. Als Beispiele für die gewünschten Angaben wird etwa das Ursprungsland oder der Hinweis, dass die Ware „aus der Region“ kommt, genannt. Klaus Müller aus dem Vorstand des vzbv erklärt: „Der Verbraucher will auf einen Blick verstehen, was er kauft“: Aus diesem Grunde gehören wichtige Angaben zu Lebensmitteln „klar verständlich auf die Vorderseite“.

Rund 1.500 Personen nahmen an der Umfrage teil. 72 Prozent von ihnen sprachen sich dafür aus, die Lebensmittelhersteller zu genauen Angaben zur Herkunft zu verpflichten. Wird der Ursprung auf der Verpackung angegeben, steigert dies das Vertrauen in das Produkt bei 69 Prozent der Befragten. Ein eindeutiges Ergebnis, weshalb eine Forderung des Verbraucherverbands auf „eine einheitliche informative Herkunftskennzeichnung“ lautet. Eine solche war bislang nur für wenige Lebensmittel vorgesehen, beispielsweise für frisches Obst, Gemüse und Fleisch. Das ist aber nicht ausreichend. Besonders bei tierischen Produkten möchten die Verbraucher mehr Informationen, vor allem über der Herkunft.

Trotz umfassenderen Angaben dürfe allerdings das Etikett nicht unübersichtlich werden. Das mutet wie die Quadratur des Kreises an. Ein Etikett bietet nun mal nur ein begrenztes Platzangebot. Wie sollen alle gewünschten Angaben und das möglichst auch noch auf der Vorderseite drauf untergebracht werden? Am 13. Dezember 2014 tritt die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft. Sie schreibt vor, dass genauere Angaben auf dem Etikett zu erscheinen haben, jedoch müssen sie nicht unbedingt auf der Vorderseite platziert werden. Es bleibt also abzuwarten, wie die Lebensmittelhersteller die Umsetzung der neuen Verordnung bewerkstelligt und ob damit tatsächlich die Wünsche der Verbraucher erfüllt werden.

Vor drei Jahren wurde ebenfalls das Portal lebensmittelklarheit.de gegründet. Es beschäftigt sich mit eben jener Problematik der Lebensmitteletiketten und dem damit verbundenen, häufig praktizierten Etikettenschwindel. Nach Meinung des stellvertretenden Geschäftsführers der Verbraucherorganisation foodwatch, Matthias Wolfschmidt, ist seit der Gründung des Portals nicht viel passiert. Vor allem der Umgang des Bundeslandwirtschaftsministeriums und der Bundesregierung mit der Problematik stößt ihm sauer auf: “Es ist der blanke Hohn, wenn das Bundeslandwirtschaftsministerium jetzt ein positives Fazit zieht. Ja, das Portal hat etwas bewegt – aber nein, das Ministerium hat kein Jota dazu beigetragen, die alltägliche Verbrauchertäuschung zu verhindern. Die Bundesregierung verschleppt seit Jahren die nötigen gesetzlichen Maßnahmen für ehrliche Etiketten und billigt damit die legale Täuschung der Kunden.” Harte Worte, aber vielleicht tritt mit der neuen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) endlich die Wende ein?

Bildquelle: © siepmannH / Pixelio.de

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Aufkleber

Einkaufen mit Blick auf das Etikett ist ratsam, bringt aber nicht immer Klarheit

398384_web_R_K_B_by_gänseblümchen_pixelio.deDas Etikett auf der Verpackung ist für viele Verbraucher ein wichtiger Anhaltspunkt, was sie kaufen. Leider ist es aber in den vergangenen Jahren gerade diesbezüglich immer wieder zu unschönen Vorfällen gekommen. Auf was kann man sich eigentlich noch verlassen beim Lebensmittelkauf? Regelmäßig werden die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Deklarierung von Lebensmitteln geändert und verschärft, allerdings tun sich damit auch Lücken auf, die die Hersteller für sich zu nutzen wissen. Es wird getrickst, was das Zeug hält, und somit der Verbraucher wissentlich an der Nase herumgeführt. Die Verbraucherzentralen steuern dagegen. Sie kämpfen gegen Lügen in der Lebensmittelbranche und haben nun ein neues Buch herausgegeben, das sich mit den beliebtesten Verschleierungspraktiken der Hersteller befasst. Titel des Buches ist „Lebensmittel-Lügen – Wie die Food-Branche trickst und tarnt“.

Bereits bei den Namen der Produkte geht es los. Wer sich einen „Erdbeer-Drink“ holt, sieht vor seinem geistigen Auge wohlschmeckende Milch mit frischen Erdbeeren zusammengemixt zu einem gesunden und leckerem Drink. Erdbeeren sind aber in einem solchen Getränk in der Regel überhaupt nicht zu finden. Der Geschmack stammt ausschließlich von natürlichen Aromen, deren Gewinnung alles andere als appetitlich anmutet. Gern wird auch bei Erzeugnissen aus Hühnerfleisch geschummelt. Häufig wird der „Chicken Nugget“ oder das „Crispy Chicken“ aus Fleischstücken zusammengefügt und hinterher mit Billigpanade überzogen. Wäre man bei der Herstellung zugegen, würde man sich den Kauf sicher überlegen und das Fleisch vom Metzger bevorzugen, welches man anschließend selbst zubereitet. Auf der Zutatenliste ist übrigens nicht unbedingt von der Verarbeitungsart zu lesen. Da steht Hühnerfleisch, was in dem Falle auch der Wahrheit entspricht. Die Verarbeitungsart lässt sich aus der sogenannten Verkehrsbezeichnung herauslesen, für die man etwas mehr die Verpackung studieren muss.

Und wo wir gerade beim Fleisch sind: Ist etwas aus einer bestimmten Tierart, wie eben Geflügel gefertigt, bedeutet das nicht automatisch, dass auch nur Geflügel im Produkt vorkommt. In welcher Menge das Geflügel vorhanden sein muss, ist nämlich nicht vorgeschrieben. Beliebt ist vor allem die Zugabe von wesentlich günstigerem Schweinefleisch. Da kann es durchaus sein, dass dieses ganz vorn auf der Zutatenliste steht, demzufolge am meisten darin ist, und der Anteil des Geflügels lediglich fünf Prozent beträgt.

Bei ihren Produkten spielen die Lebensmittelhersteller weiterhin mit den Sinnen der Verbraucher. Wem läuft nicht beim Anblick einer kross gebackenen Hühnerkeule oder frischen reifen Früchten das Wasser im Mund zusammen? Solche Abbildungen prangen übergroß –oftmals mit der Bezeichnung „Serviervorschlag“ – auf den Verpackungen und regen den Appetit an. Dabei ist in den meisten Fällen nicht einmal all das enthalten, was auf der Verpackung zu sehen ist. Das Studieren des Etiketts bringt eine andere Wahrheit ans Licht. Gesetzliche Vorschriften gelten bezüglich der enthaltenen Zutaten sowie deren Menge und da ergibt sich häufig ein ganz anderes Bild vom Verpackungsinhalt.

Populär bei den Verbrauchern ist der Griff zu regionalen Produkten. Aber Vorsicht: Regional heißt nicht zwangsläufig, dass das Produkt wirklich aus der Region stammt. Der Gesetzgeber gewährt den Herstellern große Freiheit, geht es um Begriff wie „regional“ oder „aus der Heimat“. Dabei kann das Produkt zum Beispiel lediglich in der Region hergestellt sein, die Zutaten können aber ganz woanders herstammen. Weitere Angaben auf dem Etikett geben Aufschluss, ob ein einheimisches Produkt vorliegt oder nicht. Fehlen derartige, ist davon auszugehen, dass der Begriff nur für Werbezwecke herhalten muss.

Bildquelle: © gänseblümchen / Pixelio.de

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Aufkleber

Unlauterer Wettbewerb durch Aufkleber am Briefkasten

Stein des Anstoßes war ein Aufkleber mit der Aufschrift „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“. Ein Aufkleber also, der auf Tausenden von deutschen Briefkästen zu sehen ist. Aber neben der Aufschrift befand sich das Logo des Anzeigeblattes, welches die kostenlosen Aufkleber verteilt hatte. Damit sah es das Oberlandesgericht in Koblenz als erwiesen an, dass man gezielt Einfluss auf den Verbraucher nehmen wollte, indem man den Einwurf der Werbung von Konkurrenzunternehmen unterbindet und gleichzeitig durch das Logo die Zustellung des eigenen Produkts – ein regionales Anzeigeblatt – gewährleistete. Obwohl der Kunde eine freie Entscheidung über das Aufbringen des Aufklebers treffen konnte, handelt es sich bei dieser Vorgehensweise nach Ansicht des Gerichts um unlautere Werbung. Es untersagte daraufhin dem betroffenen Unternehmen für die Zukunft gleichgeartete Werbeanzeigen.

Geklagt hatten Herausgeber anderer kostenloser Anzeigeblätter der Region. Die Beklagte hatte im Mai vorigen Jahres in ihrem Blatt eine Anzeige in eigener Sache geschaltet. Es wurden kostenlose Aufkleber für Kundenbriefkästen in der oben bereits vorgestellten Aufmachung angeboten. Das Ziel der Aktion war für die Kläger offensichtlich: Man wollte die Mitbewerber aus den Briefkästen verbannen und nur das eigene Blatt darin wissen. Um das zu verhindern, beantragten die Kläger gegen den vermeintlichen Konkurrenten beim Landgericht Mainz den Erlass einer einstweiligen Verfügung, damit eine solche Werbung unterbunden werde. Der Antrag wurde allerdings abgelehnt. Das Landgericht Mainz sah durch die Werbung keine gezielte Behinderung der Konkurrenten. Immerhin stand es dem Verbraucher frei, ob er den Aufkleber am Briefkasten anbringt oder nicht. Zudem sei lediglich eine optische Betonung des Produkts der Beklagten gegeben. Die Ansicht teilten die Kläger nicht und gingen gegen die Entscheidung in Berufung.

Mit Erfolg wie das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz nun zeigt. Hier wertete man den Sachverhalt nämlich völlig anders. Die Kombination der Formulierung und des Logos des Anzeigenblattes richte sich eindeutig gegen die Mitbewerber und ziele auf deren Verdrängung ab. Die gleichen Chancen am Markt für kostenlose Anzeigeblätter werden durch die generelle Zustimmung oder allumfassende Ablehnung eines Einwurfs derselben bestimmt. Versucht nun ein Bewerber am Markt mit einem eigentlich ablehnenden Aufkleber den Einwurf aller Anzeigeblätter zu unterbinden, räumt aber durch sein eigenes Logo die Zustimmung für den Empfang des eigenen Blattes ein, verschafft er sich gegenüber den Mitbewerbern einen unrechtmäßigen Vorteil am Markt. Außerdem werden die Konkurrenzprodukte auf unbestimmte Zeit vom Verbraucher ferngehalten. Darin ist die Absicht der Werbeanzeige zu sehen. Eine bewusste Beeinflussung des Verbrauchers fand in dem Moment der Ablehnung der Konkurrenzprodukte statt. Die freie Entscheidung über die Benutzung des Aufklebers eignet sich nicht dazu, den Vorwurf der unlauteren Werbung zu entkräften.

Für den Verbraucher hat ein solches Urteil keine unmittelbaren Folgen. Er macht sich auf alle Fälle nicht strafbar, sollte er einen derartigen Aufkleber an seinem Briefkasten anbringen. Ob einem selbst ein Schaden entsteht, liegt im eigenen Ermessen. Fehlt einem etwas, sollte das eine oder andere kostenlose Anzeigeblatt nicht den Weg in den Briefkasten finden? Kann man dadurch beispielsweise keinen Preisvergleich in den regionalen Supermärkten vornehmen und auf Schnäppchenjagd gehen? Das sind Fragen, die jeder Einzelne persönlich für sich beantworten muss, falls sich ein solcher Aufkleber am Briefkasten befindet.
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