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Einwurf von Werbung trotz Aufkleber nicht grundsätzlich verboten

498768_web_R_K_B_by_Rainer Sturm_pixelio.de (2)Die Werbung füllt den Briefkasten zweimal die Woche. Gleiches gilt auch für die kostenlosen Stadtanzeiger, die von fleißigen Verteilern für einen sehr niedrigen Lohn verteilt werden. Bei Wind und Wetter muss der Zusteller seine Arbeit machen. Kommen Beschwerden von den Kunden, dann kann sich das negativ auf den Lohn auswirken. Ärgerlich ist es für den Zusteller dann schon, wenn er ständig die Aufkleber „Keine Werbung“ oder „keine kostenlose Zeitung“ lesen muss, denn dann wird er seine Anzeigenblätter nicht los.

Andersrum aber ist es für solche Haushalte ärgerlich, die keine Zeitung oder Werbung haben möchten, und diese trotz des Aufklebers erhalten. Schließlich denkt man sich doch, dass mit dem Kleber „keine Werbung einwerfen“ alles gesagt ist. Aber das stimmt nicht ganz. Steht auf dem Aufkleber nur, dass keine Werbung erwünscht ist, dann darf diese auch nicht eingeworfen werden. Hat aber das Anzeigenblatt einen Teil, der redaktionell ist, dann ist das Einwerfen durch den Zusteller erlaubt. In solchen Fällen handelt es sich nämlich nicht ausschließlich um Werbung.

Aber man kann sich auch vor der kostenlosen Zeitung mit Werbung schützen, wenn dem Aufkleber ein Zusatz beigefügt wird. Das bedeutet, dass solche Haushalte, die weder die Prospekte noch die kostenlose Zeitung wünschen, dieses gesondert mit einem Hinweis am Briefkasten darstellen müssen. Eine weitere Möglichkeit wäre es auch, die Redaktion direkt zu informieren. Hierzu gibt es sogar ein Urteil vom Bundesgerichtshof. Mit dem Urteil (Az.: I ZR 158/11) sagt der BGH, dass Briefkastenwerbung

„… dem Interesse der Verbraucher dient, über das Leistungsangebot des werbenden Unternehmens einen Überblick zu erhalten. Schon deshalb kann nicht von vornherein angenommen werden, der Umworbene lehne diese Art der Werbung ab. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Empfänger ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er derartiges Werbematerial nicht zu erhalten wünscht. Eine solche Willensäußerung verlangt grundsätzlich Beachtung durch den Werbenden. Das folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen, das sich gegenüber dem Interesse des Unternehmens an der Werbung durchsetzt. Dem Empfänger steht einmal als Haus- oder Wohnungseigentümer bzw. -besitzer aus §§ 1004, 903, 862 BGB das Recht zu, sich gegen eine Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen.“

Wer trotz eines Aufklebers Werbung einer Firma in Form eines Handzettels oder einer Wurfsendung bekommt, der darf diese verklagen. Wichtig ist hier aber, dass der Vermerk „Keine Werbung einwerfen“ an der Haustür oder dem Briefkasten für den Zusteller gut sichtbar aufgeklebt ist.

Anders sieht es aus, denn die Werbung persönlich adressiert ist. Dann ist die Post oder der Zusteller verpflichtet, die Werbung auszuliefern. Hier kann auch der Aufkleber nicht helfen. In solchen Fällen muss der Empfänger sich direkt an die Firma wenden und hier deutlich machen, dass eine solche personalisierte Werbung nicht erwünscht ist. Am besten ist dies schriftlich zu erledigen, sodass man für die späteren Fälle und das Vorhaben einer Klage auch nachweisen kann, dass diese als unerwünscht deklariert wurde.

Bildquelle: © rainersturm / Pixelio.de

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Bild will zum 60. Geburtstag ganz Deutschland mit einem Exemplar der Zeitung beschenken

Manchem wird wohl der Schreck bei der Ankündigung von Bild, jedem zum 60. Geburtstag des Blattes ein Gratisexemplar in den Briefkasten zu stecken, gehörig in die Glieder gefahren sein. Das kann man zumindest an den zahlreichen Kommentaren im Internet erkennen. Da ist die Rede von einer Unverschämtheit, solch eine journalistisch tieffliegende, volksverblödende und hirnlose Zeitung überhaupt zugestellt zu bekommen. Auch in den sozialen Netzwerken ist die geplante Aktion von Bild bereits jetzt ein Thema. Auf vielen Seiten wird sich mehr oder weniger sachlich über die „nette Überraschung“ ausgelassen.

Das wirft die Frage auf, ob man sich eigentlich dagegen wehren kann. Es darf doch nicht sein, dass man gegen seinen Willen eine Zeitung erhält, die man nie lesen würde. Obgleich man nun hier wieder dagegen halten könnte, dass den Betroffenen ja die ganze Aktion nichts kostet und es nur eine einmalige Angelegenheit ist. Man könnte also die Zeitung auch einfach nehmen und dem Papiermüll zuführen. Aber ganz so leicht scheint es für viele nicht zu sein. Im Gegenteil, manchen scheint es sogar davor zu grauen, mit der Zeitung in der Hand vom Briefkasten zur Papiertonne zu gehen. Die Möglichkeit erwischt zu werden, wird als quälend empfunden. Man werde die Zeitung lieber heimlich in ein Pornoheft einwickeln, war in einem Kommentar im Netz zu lesen.

Dieser enorme Widerstand beschäftigt inzwischen ebenfalls die Rechtsanwälte. Sie müssen sich vermehrt fragen lassen, wie man die unerwünschte Zustellung vermeiden kann. Das Vorhaben von Bild ist eine Werbeaktion. Jeder erhält eine kostenlose Zeitung. Jetzt möchten sich viele auf den Aufkleber auf ihrem Briefkasten berufen, der Werbung im Briefkasten verbietet. Dieser reicht aber nach Ansicht von Experten nicht aus. Der Aufkleber „Keine Werbung“ gilt nicht für kostenlose Zeitungen und Anzeigenblätter, wie das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom  14. Juli 2011 entschied. Möchte man sich dementsprechend gegen die Bild Zeitung direkt schützen, muss man dies genau auf dem Aufkleber bekannt geben. Der Aufdruck müsste lauten: „Bitte keine Bild einwerfen!“.

Was die Axel Springer AG damit bezweckt, ist klar. Man will neue Leser gewinnen. Schließlich hat man in den letzten Jahren rund eine Million davon verloren. Trotzdem ist das Blatt immer noch die am häufigsten verkaufte Tageszeitung hierzulande. Im vierten Quartal 2011 musste man einen Rückgang um nochmals fast 200.000 Exemplare gegenüber dem Vorjahr hinnehmen. Inzwischen schafft man es nicht mehr wie früher, über drei Millionen Zeitungen an den Mann zu bringen. Darum ist es jetzt an der Zeit, die Werbetrommel intensiv zu rühren. Am Geburtstag sollen sich 41 Millionen Haushalte über eine kostenlose Bild freuen können. Damit erhofft man sich nicht nur neue Kunden, sondern weiterhin eine größere Reichweite und eine höhere Auflage.

Die Kosten für die Gratis-Exemplare will man durch Werbebuchungen und Anzeigen aufbringen. Die Vorbereitungen haben natürlich längst begonnen. Der Preis für eine ganzseitige Anzeige erreicht dann den Rekord von vier Millionen Euro. Zum Vergleich: Der Normalpreis liegt sonst bei 432.455 Euro, ein echtes Schnäppchen also. Vielleicht scheitert die ganze Aktion ja schon an den horrenden Kosten, dann muss sich keiner über das Geschenk der Bild aufregen.

Bildquelle: © Joujou / Pixelio.de